Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe

News vom 06.02.2017
Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe § 546a Abs. 1 BGB gewährt dem Vermieter Schadensersatz für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache, wenn der Mieter die Wohnung nach Kündigung und Ende des Mietverhältnisses nicht zurück gibt. 

Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2017 (Az. VIII ZR 17/16) kann der Vermieter nach Ablauf der Kündigungsfrist die ortsübliche Miete für die Höhe seines Anspruchs als Grundlage ansetzen. Das bedeutet, dass der Vermieter ab diesem Zeitpunkt eine solche Miethöhe verlangen kann, die ihm ein neuer Mieter zahlen würde. Einschränkungen, die etwa bei einer Mieterhöhung wegen Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gelten, finden keine Anwendung.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter wirksam wegen Eigenbedarf gekündigt, die Mieter gaben die Wohnung aber erst nach 1,5 Jahren zurück und zahlten weithin die bisherige Miete. Sie sind zur Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrages verurteilt worden.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die bisher gezahlte Miete nicht als Maßstab anzusetzen sei, da ansonsten der Zweck der gesetzlichen Regelung, Druck auf den Mieter zur Rückgabe der Mietsache auszuüben, vereitelt würde. Der Vermieter könne seinen Anspruch daher auch ohne vorherige Ankündigung rückwirkend geltend machen.